RS Vfgh 1996/2/26 B370/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
KStG 1966 §8 Abs1
EStG 1972 §18 Abs1 Z4
BAO §188

Leitsatz

Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung und -anwendung bei Verweigerung der Berücksichtigung von Verlusten bei der Festsetzung von Körperschaftsteuer aufgrund nicht ordnungsmäßiger Buchführung; keine auf das ganze Rechenwerk ausstrahlenden Mängel

Rechtssatz

Gerade die von der belangten Behörde angewendete Schätzmethode (Sicherheitszuschlag-Schätzung) trägt dem Umstand Rechnung, daß eine "lückenlose Überprüfung von Schwarzgeschäften nicht möglich ist", weil sich die Höhe des Sicherheitszuschlags danach zu richten hat, in welchem Ausmaß sich die Annahme, daß bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht verbucht worden sind, im konkreten Fall rechtfertigen läßt.

Die Mängel der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ihrer Art nach unbestrittenermaßen tauglich ist, sind keinesfalls so geartet, daß sie "nach Art und Umfang auf das ganze Rechenwerk ausstrahlen"; vielmehr erscheinen sie durch die behördlichen Schätzungen ausgeglichen und lassen nach dieser Ergänzung eine periodengerechte Erfassung der maßgeblichen Daten insgesamt als möglich erscheinen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Sonderausgaben, Finanzverfahren, Schätzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B370.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B00370_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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