RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §35;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/19 96/11/0331 1

Stammrechtssatz

Faßt die Stellungskommission den - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen - Beschluß, den "Beschluß (das neuerliche Stellungsverfahren) auszusetzen", und fertigt sie diesen "Aussetzungsbeschluß" in der Form aus, wie sie auch die dem jeweiligen Militärkommando zuzurechnenden Bescheide ausfertigt, so kommt dieser Erledigung insofern Bescheidqualität zu, als sie die normative Wirkung hat, daß ein allfälliger früherer, aufrechter, auf "Tauglich" lautender Stellungsbescheid insofern sistiert wird, als er nicht mehr zur Grundlage der Erlassung eines Einberufungsbefehles gemacht werden darf. Er bewirkt damit, daß der betreffende Wehrpflichtige jedenfalls bis zum Abschluß des Stellungsverfahrens nicht einberufen werden darf. Eine Einberufung ist erst ab Erlassung eines neuerlichen auf "Tauglich" lautenden Bescheides zulässig (Hinweis VfGH E 4.10.1995, B 129/95).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110034.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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