RS Vfgh 1996/2/26 B3181/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VStG §45 Abs1 Z2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer infolge Einstellung des - aufgrund des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates fortgesetzten - Verwaltungsstrafverfahrens vor Beschwerdeerhebung

Rechtssatz

Das - aufgrund des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates fortgesetzte - Strafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 12.09.95 gemäß §45 Abs1 Z2 (zweiter Fall) VStG eingestellt. Mit diesem Einstellungsbescheid (zugestellt am 14.09.95) verlor der angefochtene Bescheid jegliche (nachteilige) Bedeutung für die Beschwerdeführerin, sodaß sie durch ihn nicht mehr belastet sein kann. Der Beschwerdeführerin fehlte es daher bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (18.10.95) an der Beschwer.

Entscheidungstexte

  • B 3181/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1996 B 3181/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3181.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B03181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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