RS Vwgh 1997/6/26 95/06/0219

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §27 Abs4;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß die Zustimmung des Vermittlers einer Wohnung zur Erbringung weiterer Arbeiten als Eingeständnis im Hinblick auf erhaltenes übermäßiges Entgelt gewertet werden kann, wird durch die (nachträglichen) Mehrleistungen die Erfüllung des Straftatbestandes des § 27 Abs 4 MRG nicht berührt. Die nach Entgegennahme des verbotenen Ablösebetrages erfolgte zusätzlich vereinbarte Arbeit muß als teilweise Rückerstattung des Ablösebetrages gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060219.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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