RS Vwgh 1997/6/26 96/16/0137

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §28 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs6;
KVG 1934 §25;

Rechtssatz

Als Schuldner sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer kommen die Vertragsteile in Betracht. Dritten Personen, die nach den Bestimmungen des jeweiligen Abgabengesetzes nicht als Abgabenschuldner herangezogen werden können, kann eine Abgabe nicht vorgeschrieben werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung der Abgabe verpflichtet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160137.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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