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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §28 Abs1;Rechtssatz
Als Schuldner sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer kommen die Vertragsteile in Betracht. Dritten Personen, die nach den Bestimmungen des jeweiligen Abgabengesetzes nicht als Abgabenschuldner herangezogen werden können, kann eine Abgabe nicht vorgeschrieben werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung der Abgabe verpflichtet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160137.X03Im RIS seit
11.06.2001