RS Vwgh 1997/6/26 95/09/0266

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §21 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte eine vor Erlassung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen zugestellte "Aufforderung zur Rechtfertigung" der Behörde erster Instanz unbeantwortet gelassen, besteht keine Veranlassung für die Behörde, iSd § 22 zweiter Satz AVG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090266.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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