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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte eine vor Erlassung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen zugestellte "Aufforderung zur Rechtfertigung" der Behörde erster Instanz unbeantwortet gelassen, besteht keine Veranlassung für die Behörde, iSd § 22 zweiter Satz AVG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090266.X02Im RIS seit
20.11.2000