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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahlen des Zentralausschusses und der Dienststellenausschüsse der Landeslehrer der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich; Organe der Personalvertretung keine satzungsgebenden Organe; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundes-PersonalvertretungsG (PVG) über die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses; Verwaltungsrechtsweg durch Beschwerdeerhebung gegen die Entscheidung über die anhängige administrative Wahlanfechtung zumutbarRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahlen des Zentralausschusses und der Dienststellenausschüsse des Zentralausschußbereichs für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich vom 29. und 30.11.95.
Zwar sind der Zentralausschuß und die Dienststellenausschüsse der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in Niederösterreich gesetzliche berufliche Vertretungen, jedoch keine satzungsgebenden Organe iSd Art141 Abs1 lita B-VG. Unter satzungsgebenden Organen sind nämlich nur Gremien zu verstehen, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von diesen Angehörigen gewählt werden und deren Aufgabe es ist, grundlegende Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung zu entscheiden. Weder aus den Bestimmungen des PVG noch aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt sich, daß dazu Organe der Personalvertretung zählen (mit Judikaturhinweisen).
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §13 Abs4 PVG über die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses.
Beim Zentralwahlausschuß der Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist eine von der anfechtenden Wählergruppe eingebrachte und auf §20 Abs13 PVG gestützte administrative Wahlanfechtung anhängig, deren einzelne Beschwerdepunkte sich im wesentlichen mit dem Vorbringen in der unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof eingereichten Wahlanfechtung decken. Somit steht der Anfechterin die Möglichkeit offen, in einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses über die administrative Anfechtung ihre Bedenken gegen dem Wahlverfahren zugrundeliegende gesetzliche Vorschriften - so auch die mit "Individualantrag" bekämpfte Norm (§13 Abs4 PVG) - geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Personalvertretung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:WI18.1995Dokumentnummer
JFR_10039774_95W0I018_01