RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §35;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/04/0177 1 (hier: die Aufhebung eines die Tauglichkeit feststellenden Bescheides iSd §§ 15 Abs 1, 23 Abs 2 WehrG 1990 durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines hierauf erfolgten Einberufungsbefehles iSd § 35 WehrG 1990)

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH wirkt gemäß § 42 Abs 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 7.7.1993, 93/04/0019; hier: die Aufhebung eines Feststellungsbescheides durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines hierauf aufbauendes Strafbescheides).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110034.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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