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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0041Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/04/0177 1 (hier: die Aufhebung eines die Tauglichkeit feststellenden Bescheides iSd §§ 15 Abs 1, 23 Abs 2 WehrG 1990 durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines hierauf erfolgten Einberufungsbefehles iSd § 35 WehrG 1990)Stammrechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH wirkt gemäß § 42 Abs 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 7.7.1993, 93/04/0019; hier: die Aufhebung eines Feststellungsbescheides durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines hierauf aufbauendes Strafbescheides).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110034.X03Im RIS seit
03.04.2001