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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E189 EGV Art189 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft und die Sicherheitsdirektion - ihrem Charakter als Behörden mit umfassender Zuständigkeit entsprechend - mehrfache Agenden im Bereich Fremdenpolizei und Kriminalpolizei ausüben und daraus, daß die Bezirkshauptmannschaft (hier: bei der Verhängung des Aufenthaltsverbots) in einem Weisungszusammenhang zu der Sicherheitsdirektion gestanden hat, läßt sich nicht ableiten, daß nur eine einheitliche, ununterscheidbare Behörde bestünde. Sohin war eine vollinhaltliche Überprüfung der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft durch die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gewährleistet und stand dem Fremden ein Rechtsmittel gem Art 9 Abs 1 der Richtlinie 64/221/EWG zur Verfügung. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine solche iSd Art 189 Abs 3 EGV, die für die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft bloß hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich ist, den Mitgliedsstaaten aber die Wahl der Form und der Mittel zu deren Erreichung überläßt.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210937.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011