RS Vwgh 1997/6/26 95/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §27 Abs1 Z1;
MRG §27 Abs1 Z5;
MRG §27 Abs4;

Rechtssatz

Insbesondere nach der Judikatur des OGH zu § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 27 Abs 1 Z 5 MRG hat alles, was dem neuen Mieter abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen (Hinweis OGH 29.8.1995, 5 Ob 87/95, 5 Ob 136/95). Nach dieser Judikatur kommt es auf die objektive Gleichwertigkeit der Gegenleistung an (Hinweis OGH 27.6.1995, 5 Ob 129/94, OGH 11.9.1989, 1 Ob 656/89). Die Rechtsprechung zur Überlassung von Einrichtungsgegenständen ist prinzipiell auch auf Fälle, in denen der Mietvertrag mit einem Werkvertrag betreffend die Wohnungsrenovierung verknüpft ist, anzuwenden (Hinweis OGH 27.6.1995, 5 Ob 129/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060219.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten