RS Vfgh 1996/2/26 B2578/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
RAO §10
WohnungseigentumsG 1975 §17

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung aufgrund der Vertretung einer Wohnbaugenossenschaft trotz Vertretung der Miteigentümer durch einen Kanzleikollegen als Hausverwalter der gegenständlichen Liegenschaft

Rechtssatz

Mit den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen bezüglich der Unterschiedlichkeit vom Gesellschafts- und Gemeinschaftsbegriff könnte allenfalls eine einfachgesetzlich unrichtige Rechtsanwendung aufgezeigt, keinesfalls jedoch eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten dargetan werden. Ebensowenig können Berufsanforderungen der Immobilientreuhänder einerseits und der Rechtsanwälte andererseits unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes miteinander verglichen werden (vgl. zB VfSlg. 8938/1980).

Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Gesetzesanwendung infolge der geänderten Bestimmungen des §17 WohnungseigentumsG 1975.

Keine Verletzung des Art6 MRK.

Warum ein Mitglied einer Anwaltsgemeinschaft von dieser Kollisionsproblematik erst zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt Kenntnis erlangen kann, ist dem Gerichtshof unerfindlich. Vielmehr kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, daß dem Beschwerdeführer die massive Interessenkollision bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar sein mußte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2578.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B02578_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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