Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da denjenigen, die eine Straße "nur" aufgrund des bestehenden oder zumindest behaupteten Gemeingebrauches benützen, im Verfahren nach § 3 Stmk LStVwG 1964 keine Parteistellung zukommt, kommt auch Personen, die die Benützung der Straße allenfalls auf privatrechtliche Titel stützen können, ebenfalls keine Parteistellung in diesem Verfahren (in dem es nur darum geht, daß festgestellt wird, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeingebrauch) am entscheidungsgegenständlichen Weg zulässig ist) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060127.X04Im RIS seit
06.04.2001