RS Vwgh 1997/6/26 97/06/0127

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStVwG Stmk 1964 §3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da denjenigen, die eine Straße "nur" aufgrund des bestehenden oder zumindest behaupteten Gemeingebrauches benützen, im Verfahren nach § 3 Stmk LStVwG 1964 keine Parteistellung zukommt, kommt auch Personen, die die Benützung der Straße allenfalls auf privatrechtliche Titel stützen können, ebenfalls keine Parteistellung in diesem Verfahren (in dem es nur darum geht, daß festgestellt wird, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeingebrauch) am entscheidungsgegenständlichen Weg zulässig ist) zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060127.X04

Im RIS seit

06.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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