RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0216

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §11 Z1;
GebG 1957 §14 TP6;
GebG 1957 §4 Abs3;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zu § 4 Abs 3 GebG (Regierungsvorlage zum AbgÄG 1984, 420 BlgNr 16 GP) ist die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung durch das Anbringen von Stempelmarken im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld "als Folge der Entwicklung der Bürotechnik" nicht mehr in allen Fällen möglich. Es sei daher die Einräumung einer angemessenen gesetzlichen Nachfrist erforderlich. Wird eine der Stempelgebühr iSd § 14 TP 6 GebG unterliegende Eingabe mittels eines Telekopierers (Telefaxgerätes) eingebracht, so ist im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Entrichtung der Gebührenschuld in dem an sich im § 11 Z 1 GebG vorgesehenen Zeitpunkt die Gebühr durch - körperliche - Überreichung einer

entsprechenden Stempelmarke auf einem gesonderten Schreiben innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist zu entrichten. Eine andere Entrichtungsform der Stempelgebühren bei Einreichung einer Eingabe mittels einer Telekopie ist im GebG nicht vorgesehen. Im Gesetz ist keine "Ermächtigung" enthalten, "Stempelmarken auf dem beim Eingebenden verbleibenden Schriftstück zu belassen". Dadurch, daß der Abgabepflichtige auf der ihm verbleibenden, als Vorlage für die Telekopie dienenden Ausfertigung der Eingabe eine Stempelmarke - und zwar nach Entstehung der Gebührenschuld nach § 11 Z 1 GebG - anbrachte, konnte die Gebührenschuld nicht entrichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160216.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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