RS Vfgh 1996/2/26 B2089/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
RAO §9 Abs1
DSt 1990 §16

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungehöriger und beleidigender Äußerungen

Rechtssatz

Auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen erfordert (vgl zB VfGH 27.02.95 B1545/93), vermag der Gerichtshof der von der OBDK vertretenen Rechtsauffassung im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, zumal die inkriminierten Äußerungen zur Wahrung der Interessen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei offenkundig nicht dienlich waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2089.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B02089_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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