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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung des Gleichheitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungehöriger und beleidigender ÄußerungenRechtssatz
Auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen erfordert (vgl zB VfGH 27.02.95 B1545/93), vermag der Gerichtshof der von der OBDK vertretenen Rechtsauffassung im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, zumal die inkriminierten Äußerungen zur Wahrung der Interessen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei offenkundig nicht dienlich waren.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2089.1995Dokumentnummer
JFR_10039774_95B02089_2_01