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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0040Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 3Stammrechtssatz
Rufbereitschaft ist - im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft - dadurch charakterisiert, daß der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110039.X02Im RIS seit
03.04.2001