RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0039

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1;
AZG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 3

Stammrechtssatz

Rufbereitschaft ist - im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft - dadurch charakterisiert, daß der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110039.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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