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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1358;Rechtssatz
Die Erfüllung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes durch die im Berufungsverfahren unterliegende Partei stellt gegenüber dem Gläubiger des Kostenanspruches nicht die Bezahlung einer fremden Schuld dar, wofür die unterliegende Partei haftet. Selbst wenn man den Rückzahlungsanspruch des obsiegenden Berufungswerbers, der unnötigerweise Pauschalgebühr entrichtet hat, als fremde Schuld (hier Schuld des Bundes gegenüber dem Obsiegenden) ansieht, so hat die unterliegende Partei einerseits durch die Begleichung ihrer Prozeßkostenschuld nicht die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes gegenüber dem siegreichen Berufungswerber erfüllt und andererseits für die Erfüllung einer Gebührenrückzahlungsschuld des Bundes gegenüber dem Zweitbeklagten in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch nicht gehaftet. Aus § 1358 ABGB kann daher im Wege der Legalzession keine Antragslegitimation gemäß § 30 Abs 3 GGG erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160207.X04Im RIS seit
24.10.2001