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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §110;Rechtssatz
Bei § 110 ASVG handelt es sich um den Fall einer sachlichen Gebührenfreiheit, die nach dem aus den Materialien hervorleuchtenden Willen des Gesetzgebers auch der jeweils anderen Seite zugute kommen soll (Hinweis MGA ASVG Anm 1 zu § 110 ASVG). Was in diesem Zusammenhang für beide an einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beteiligten Parteien auch vom VwGH so entschieden wurde (Hinweis E 24.2.1964, 436/63, VwSlg 3032 F/1964), hat betreffend kontradiktorische zivilgerichtliche Verfahren auch für den jeweiligen Prozeßgegner zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160207.X01Im RIS seit
24.10.2001