RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0207

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110;

Rechtssatz

Bei § 110 ASVG handelt es sich um den Fall einer sachlichen Gebührenfreiheit, die nach dem aus den Materialien hervorleuchtenden Willen des Gesetzgebers auch der jeweils anderen Seite zugute kommen soll (Hinweis MGA ASVG Anm 1 zu § 110 ASVG). Was in diesem Zusammenhang für beide an einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beteiligten Parteien auch vom VwGH so entschieden wurde (Hinweis E 24.2.1964, 436/63, VwSlg 3032 F/1964), hat betreffend kontradiktorische zivilgerichtliche Verfahren auch für den jeweiligen Prozeßgegner zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160207.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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