RS Vwgh 1997/6/26 95/16/0213

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1;
WFG 1984 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0233

Rechtssatz

Allein die Aufteilung der Räume auf zwei Geschoße bildet an sich noch nicht eine bauliche In-sich-Abgeschlossenheit (Hinweis E 6.7.1979, 2327/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160213.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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