RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0039

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AZG §19;
KrPflG 1961 §44 litc;
KrPflG 1961 §45;
KrPflG 1961 §51 litc;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0040

Rechtssatz

Operationsgehilfen sind mit Ärzten und dem diplomierten Krankenpflegepersonal, hinsichtlich derer es im Bereich des Möglichen liegt, daß sie für die Krankenanstalt nicht in ausreichendem Ausmaß für eine Anstellung zur Verfügung stehen, nicht vergleichbar (Hinweis E 6.8.1996, 95/11/0322, sowie E 1.10.1996, 96/11/0046). Operationsgehilfen bedürfen lediglich einer verhältnismäßig kurzen Ausbildung. Diese ist bei Bedarf vom Krankenanstaltenträger einzurichten. Es erscheint daher dem VwGH nicht plausibel, daß es dem Besch a priori unmöglich gewesen sein soll, Operationsgehilfen in einem zur Entsprechung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erforderlichen Ausmaß anzustellen und auszubilden (hier: Die Möglichkeit der Annahme eines übergesetzlichen Notstandes bzw einer rechtfertigenden Pflichtenkollision scheidet im vorliegenden Zusammenhang aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110039.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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