Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Verkehrsmaßnahmen für die Loibacher Landesstraße mangels eines subjektiven Rechtes der antragstellenden Minderheitenangehörigen auf zweisprachige OrtstafelnSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art139 Abs1 B-VG begehren die Einschreiter, d.s. zum einen 44 Angehörige der slowenischen Minderheit in Kärnten, die - nach eigenen Angaben - 10% der Loibacher Bevölkerung repräsentieren (in der Folge: Erstantragsteller), und zum anderen, uzw. "lediglich subsidiär und zur Unterstützung" (vgl. S 9 des Antrages) der Rat der Kärntner Slowenen sowie der Zentralverband slowenischer Organisationen (in der Folge: Zweitantragsteller),
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12.5.1997, Zahl: 629/1/97, insoweit, als darin die Ortsbezeichnung 'Loibach' enthalten ist, als gesetz- bzw. verfassungswidrig"
aufzuheben.
1.2. Die bekämpfte Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1, in Verbindung mit §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die Loibacher Landesstraße:
§1
Bei Straßenkilometer 3,692 und Straßenkilometer 4,198 sind die Hinweiszeichen 'Ortstafel' gemäß §53 Z17 a leg.cit. und 'Ortsende' gemäß §53 Z17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Loibach' anzubringen.
§2
Bei Straßenkilometer 3,692 und Straßenkilometer 2,854 sind die Verkehrszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung 70' gemäß §52 Z10 a leg.cit. und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' gemäß §52 Z10 b leg.cit. anzubringen.
§3
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, bestraft."
Die verfügten Verkehrszeichen wurden von der Straßenmeisterei Lavamünd am 9. September 1997 aufgestellt, sodass die Verordnung gemäß ihrem §3 mit diesem Datum in Kraft getreten ist.
2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller Folgendes aus:
"Ein Individualantrag auf Normenkontrolle kann von Einzelpersonen gestellt werden, wenn einerseits eine unmittelbare, d. h. durch keinen Individualakt vermittelte, nachteilige Betroffenheit der Antragsteller in der Sphäre ihrer subjektiven Rechte vorliegt und darüber hinaus den Antragstellern ein anderer Rechtsweg zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zumutbar ist. Bei der Frage der Betroffenheit geht es um die Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung einerseits und die Berührtheit in subjektiven Rechten (und nicht wirtschaftlichen oder anderen Interessen) andererseits.
Nach der ständigen Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes ist ein unmittelbar durch eine generelle Norm erfolgter Eingriff in die Rechtssphäre einer Person nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die betreffende Norm selbst eindeutig bestimmt ist und die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt sind.
Zum Nachweis unserer Antragslegitimation verweisen wir darauf, daß alle Antragsteller in der Ortschaft Loibach/Libuce ihren Hauptwohnsitz begründet haben. Durch die angefochtene Verordnung wird unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingegriffen, nämlich insofern, als sie gemäß den Bestimmungen des Artikel 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien das Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften in ihrem Heimatort Loibach/Libuce haben, die angefochtene Verordnung dieses Recht jedoch mißachtet. Es handelt sich nicht nur um eine faktische Wirkung der angefochtenen Verordnung, sondern haben die Antragsteller eine Rechtsposition, wonach ihnen Minderheitenrechte im Sinne von zweisprachigen topographischen Aufschriften einzuräumen sind. Durch die Nichtaufstellung von zweisprachigen Ortstafeln in Loibach/Libuce wird aber der Öffentlichkeit kund getan, in dieser Ortschaft gäbe es keinen relevanten Anteil an slowenischer Bevölkerung, so daß damit die minderheitenrechtliche Existenz der Antragsteller ignoriert wird.
Im einzelnen wird zur Zulässigkeit des Individualantrages vorgebracht:
Die wesentliche Prozeßvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrages ist das Vorliegen einer unmittelbaren und nachteiligen Betroffenheit der Beschwerdeführer in einer Rechtsposition. Diese Voraussetzung läßt sich folgendermaßen untergliedern:
a.) Vorhandensein einer Rechtssphäre:
Erste Voraussetzung dafür, daß eine mit einem Individualantrag bekämpfte Rechtsnorm eine Rechtsposition eines Antragstellers verletzen kann, ist zunächst, daß eine Rechtssphäre des Antragstellers existiert, in die die bekämpfte Rechtsnorm eingreifen kann. Es ist also zunächst zu prüfen, ob es überhaupt eine Rechtsposition gibt, in die die bekämpfte generelle Norm eingreifen kann; bloß faktische Auswirkungen einer Norm können nicht mit Individualantrag bekämpft werden. Darüber hinaus ist das Bestehen einer eingriffsfähigen Rechtssphäre vom Antragsteller darzutun, wobei der Verfassungsgerichtshof sich dabei an das Antragsvorbringen gebunden sieht.
Die Beschwerdeführer [gemeint wohl: Antragsteller] berufen sich auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikel 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien. Diese Bestimmung lautet:
'In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in deutsch verfaßt'.
Übertitelt ist der Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien mit 'RECHTE DER SLOWENISCHEN UND KROATISCHEN MINDERHEITEN'.
Daraus läßt sich ableiten, daß in den in Frage kommenden Gebieten ein Recht der slowenischen Minderheit auf zweisprachige topographische Aufschriften besteht und dieses Recht verletzt wird, wenn keine zweisprachigen Aufschriften, sondern nur einsprachige Aufschriften verordnet bzw. angebracht werden.
Damit ist aber nur dargetan, daß es eine Rechtsposition der slowenischen Minderheit gibt, in welche die hier bekämpfte generelle Norm eingreift, indem sie für die Ortschaft Loibach/Libuce eine lediglich einsprachige Aufschrift vorsieht. Die slowenische Minderheit als solche ist aber kein Rechtssubjekt, insbesondere wird ihr nicht die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zuerkannt. Es könnte daher fraglich sein, ob die Antragsteller eine Rechtssphäre haben, in welche die hier bekämpfte Norm eingreift. So hat etwa der Verfassungsgerichtshof auch im sogenannten 'Ortstafelerkenntnis' G213/01, V62, 63/01, neuerlich auf seine Vorjudikatur verwiesen und ausgeführt:
'Bei einer an 'Ziel und Zweck' des Artikel 7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien orientierten Auslegung ist - wie der Verfassungsgerichtshof schon mit seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1993 ausgesprochen hat - davon auszugehen, daß 'Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur [in slowenischer oder kroatischer Sprache] nach dem Sinn und Zweck dieser [Staatsvertrags-]norm ... der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitenangehörigen lebt' ...'
An anderer Stelle führt der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus: 'Im Hinblick auf all diese Erwägungen erweist sich aber §2 Abs1 Z2 Volksgruppengesetz, insoweit danach das Anbringen zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Gebiet(steil)e beschränkt wird, in denen eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl, nämlich 1/4, von nicht deutschsprachigen - hier also slowenischsprachigen - Volksgruppenangehörigen wohnhaft ist, als dem Artikel 7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, der für österreichische Staatsangehörige unter anderem der slowenischen Minderheit in Kärnten besondere Rechte statuiert, widersprechend und somit verfassungswidrig.'
Auch der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Bestimmung des Artikel 7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien Rechte der slowenischen Minderheit in Kärnten statuiert. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Bestimmungen des Artikel 7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien nach dieser Judikatur kein individuelles Recht der Volksgruppenangehörigen begründen, da sie nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterungen bringen sollen, sondern nach ihrer Zielsetzung die Allgemeinheit darauf aufmerksam machen sollen, daß in einem Gebiet eine verhältnismäßig größere Zahl von Minderheitsangehörigen lebt. Sehr wohl handelt es sich aber um ein Recht der slowenischen Minderheit. Man kann dies nur so verstehen, daß es sich dabei um kein individuelles Recht einzelner Volksgruppenangehöriger handelt, sondern um ein Recht der Minderheit als Gruppe.
Es hätte daher ein einzelner Beschwerdeführer keine Rechtssphäre, in welche die hier bekämpfte generelle Norm eingreift. Sehr wohl hat aber die slowenische Minderheit eine derartige Rechtssphäre. Dazu verweisen die Antragsteller darauf, daß sie Angehörige der slowenischen Minderheit in Kärnten sind und bei der gegenständlichen Antragstellung als Gruppe auftreten. Sie sind ein repräsentativer Teil der in Loibach/Libuce ansässigen slowenischen Minderheit. Die Ortschaft Loibach/Libuce hatte nach den Ergebnissen der jüngsten Volkszählung 2001 eine Bevölkerung von 426 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
Die insgesamt 44 Antragsteller repräsentieren somit mehr als 10 % der Loibacher Bevölkerung und sind als solche als relevante Gruppe für die Begründung und Geltendmachung dieses Minderheitenrechtes anzusehen. Im gegenteiligen Fall kommt man zum Ergebnis, daß die Angehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten weder als Einzelpersonen noch als Gruppe eine Möglichkeit haben, sich gegen eine rechtswidrige Verordnung, mit welcher das Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften im Sinne des Artikel 7 Z3 verletzt wird, zur Wehr zu setzen.
Allerdings ist die Auffassung, nur eine Gruppe oder die
Minderheit als solche habe im Zusammenhang mit der zweisprachigen
Topographie eine Rechtssphäre, in welche eingegriffen werden könne,
nicht jedoch auch ein einzelner Volksgruppenangehöriger, keinesfalls
zwingend. Die Frage, ob die österr. Rechtsordnung im Zusammenhang mit
Minderheitenrechten überhaupt kollektive Rechte kennt oder ob es sich
bei allen Minderheitenrechten letztlich um Individualrechte handelt,
ist strittig. Zwar im Zusammenhang mit dem Begriff 'Volksstamm' im
Sinne des ArtXIX. des Staatsgrundgesetzes, in der modernen
Terminologie aber auch auf 'Volksgruppen' anwendbar, hat bereits
Veiter ausgeführt: 'Unter 'Volksstamm' (Nationalität) hat man nichts
zu verstehen, was Rechtspersönlichkeit hätte. Das ergibt sich schon
daraus, daß ArtXIX. in ein Verfassungsgrundgesetz eingebaut ist, das
nur Rechte - und zwar subjektiv - öffentliche Rechte - von
Staatsbürgern, also Einzelpersonen, zum Gegenstand hat. 'Volksstämme'
(Volksgruppen, Nationalitäten) im Sinne des ArtXIX. sind keine
Rechtssubjekte und haben keine Organe. ..... Daher können auch heute
Volksgruppen in Österreich als solche sich nicht auf ArtXIX. berufen
und auch keine Beschwerden, etwa an den VfGH, einbringen, wohl aber
kann dies für sie stellvertretend jeder, der Staatsbürger ist und ein
rechtliches Interesse daran hat - ... - und zur Volksgruppe gehört,
tun, auch eine juristische Person, soweit diese nur bzw. zumindest
ihrem Wesen und ihrer Führung nach Interessen einer auf Erhaltung der
Volksgruppe bedachten Personengruppe ... wahrnimmt oder wahrzunehmen
hat. ...' (Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, S 445 f). Diese Frage problematisiert etwa auch Kolonovits, wenn er im Anschluß an Marko (Marko, Autonomie und Integration, 1995) ausführt, man könnte Individualrechte, die einen 'Gruppenbezug' aufweisen, unter einem weiten Begriff der 'kollektiven Rechte' bringen. Es würde sich dabei um Individualrechte handeln, deren Gruppenbezug darin liegt, daß sie die faktische Existenz der Gruppe als Tatbestandsmerkmal voraussetzen. Es wäre die Konstellation denkbar, daß ein Individuum als Träger einer Willensmacht anerkannt ist, die auf ein gleichsam 'fremdes' Interesse, etwa den Bestand der Volksgruppe, gerichtet ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, S 525 ff).
In diesem Sinne hat etwa auch die Rechtssprechung des Reichsgerichtes im Zusammenhang mit ArtXIX. des Staatsgrundgesetzes die Beschwerdelegitimation der einzelnen Angehörigen der 'Volksstämme' anerkannt, fallweise auch die Beschwerdelegitimation von Gemeinden oder Vereinen, und sie als legitimiert angesehen, etwa die Anbringung von (zweisprachigen) Straßentafeln geltend zu machen.
In diesem Sinne wäre es als Tatbestandsmerkmal anzusehen, daß ein Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien vorliegt. Ist dieses Tatbestandsmerkmal allerdings gegeben, hätte jeder einzelne Volksgruppenangehörige aus diesem fraglichen Gebiet eine diesbezügliche Rechtsposition und ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Bestimmungen über die zweisprachige Topographie auch umgesetzt werden. Nach Ansicht der Antragsteller spricht vieles dafür, daß es sich bei Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien um eine derartige Individualrechte mit Gruppenbezug statuierende Norm handelt, zu deren Geltendmachung bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmales 'gemischtsprachiger Verwaltungsbezirk' auch jeder Volksgruppenangehörige aus diesem Verwaltungsbezirk berechtigt ist. Sonst müßte man nämlich konstatieren, daß im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Recht auf zweisprachige Topographie eine echte Rechtsschutzlücke vorliegt, so daß dieses Recht, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen, mißachtet werden kann.
Lediglich subsidiär und zur Unterstützung haben sich der Beschwerde auch der Rat der Kärntner Slowenen/Narodni svet koroskih Slovencev und der Zentralverband slowenischer Organisationen/Zveza slovenskih organizacij angeschlossen. Es handelt sich dabei um die sowohl von der Volksgruppe selbst als auch von der österreichischen Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung anerkannten Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten. Sie sind auch repräsentative Volksgruppenorganisationen im Sinne der Bestimmungen des §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes und als solche als einzige Vereinigungen nach dieser Bestimmung auch im Beirat für die slowenische Volksgruppe vertreten. Wenn weder Einzelpersonen noch einer relevanten Gruppe, wie sie die ersten 44 Antragsteller bilden, eine Antragslegitimation zur Geltendmachung der Minderheitenrechte nach Artikel 7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zuerkannt werden sollte, nehmen die beiden Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten für sich das Recht in Anspruch, im Namen der von [ihnen] vertretenen Bevölkerung die Durchsetzung von Volksgruppenrechten zu betreiben.
b) Eingriff in die Rechtssphäre:
Als weitere Prozeßvoraussetzung ist zu prüfen, ob die hier bekämpfte Norm in die Rechtsposition der Antragsteller eingreift. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist nur ein Normadressat, also ein Rechtsträger, an den sich die anzufechtende Norm wendet, anfechtungsberechtigt. Nicht zur Anfechtung berechtigt sind hingegen Personen, für die die bekämpfte Norm bloß faktische Wirkungen hervorruft.
Auch diese Prozeßvoraussetzung ist gegeben. Wenn mit zweisprachigen topographischen Aufschriften nach dem Sinn und Zweck des Artikel 7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien der Allgemeinheit Kenntnis gegeben werden soll, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt, dann bedeutet dies negativ formuliert, daß durch das Nichtanbringen von zweisprachigen topographischen Aufschriften der Allgemeinheit Kenntnis gegeben werden soll, daß in einem bestimmten Gebiet eben keine solche verhältnismäßig größere Zahl von Minderheitsangehörigen lebt. Damit wird aber in die Rechtsposition der Antragsteller eingegriffen, weil sie für den Fall, daß Loibach/Libuce ein Gebiet ist, für welches zweisprachige topographische Aufschriften vorzusehen wären, als Gruppe von Minderheitenangehörigen in relevanter Größe nicht zur Kenntnis genommen und negiert werden. Eine bloß faktische Wirkung der hier angefochtenen generellen Norm wäre nach Auffassung der Antragsteller etwa dann gegeben, wenn sich ein Kärntner Slowene oder eine Gruppe von Kärntner Slowenen beispielsweise aus Ludmannsdorf/Bilcovs darüber beschwert, daß in Loibach/Libuce keine zweisprachigen topographischen Aufschriften angebracht sind, weil sich die Festlegung von ein- oder zweisprachigen topographischen Aufschriften in Loibach/Libuce nicht an die Kärntner Slowenen in Ludmannsdorf/ Bilcovs richtet. Die Antragsteller sind aber alle in Loibach/ Libuce zu Hause und stellen schon allein eine derart große Gruppe von Volksgruppenangehörigen dar, daß schon aufgrund des Vorhandenseins dieser Gruppe in Loibach/Libuce zweisprachige topographische Aufschriften anzubringen wären. Für die Ortschaft Loibach/Libuce sind daher die Antragsteller Normadressat, nämlich insofern, als durch die Festlegung zweisprachiger topographischer Aufschriften in Loibach/Libuce die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Minderheitenangehörige zur Kenntnis genommen werden oder im Falle einer generellen Norm, welche lediglich einsprachige topographische Aufschriften für Loibach/Libuce vorsieht, in ihrer Eigenschaft als Minderheitenangehörige negiert werden.
Geht man dagegen von der Antragslegitimation der beiden slowenischen Vertretungsorganisationen im Namen der slowenischen Minderheit aus, dann ergibt sich der Eingriff in die Rechtssphäre der slowenischen Minderheit bereits daraus, daß entgegen deren verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht nach Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien aufgrund der angefochtenen Verordnung für Loibach/Libuce keine zweisprachigen topografischen Aufschriften vorgesehen sind. Aufgrund dieser und aufgrund zahlreicher weiterer Verordnungen für weitere Ortschaften wird der Allgemeinheit der Eindruck vermittelt, die slowenische Volksgruppe in Kärnten sei nur auf etwa einem Sechstel jenes Gebietes, auf welchem die slowenische Volksgruppe seit jeher autochthon beheimatet ist, in einer 'verhältnismäßig größeren' Anzahl vorhanden. Damit erfolgt ein direkter Eingriff in die Rechte der slowenischen Minderheit.
c.) Unmittelbarkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre:
Eine weitere Prozeßvoraussetzung bildet die Unmittelbarkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein unmittelbarer Eingriff vor, wenn der Eingriff durch die bekämpfte Norm nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt ist und die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtgt werden.
Beides ist der Fall. Die eindeutige Bestimmtheit der angefochtenen Norm ist gegeben, sie enthält ausdrücklich die Bestimmung, daß für Loibach/Libuce auf den Ortstafeln die Ortsbezeichnung 'Loibach' anzubringen ist. Dies bewirkt, daß aufgrund der angefochtenen Verordnung eine zweisprachige topographische Beschriftung für Loibach/Libuce nicht in Frage kommt, weil sie nicht der angefochtenen Verordnung entsprechen würde. Einer näheren Konkretisierung der angefochtenen Verordnung bedarf es nicht, unmittelbar aufgrund der Verordnung sind auch die Ortstafeln in Loibach/Libuce lediglich einsprachig an den in der Verordnung festgelegten Orten angebracht.
Es liegt aber auch die aktuelle Betroffenheit in den rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller vor, dies sogar schon seit Inkrafttreten des Staatsvertrages von Wien und werden mit der lediglich einsprachigen Kundmachung der Ortstafel von Loibach/Libuce tagtäglich die diesbezüglichen Minderheitenrechte der Antragsteller beeinträchtigt. In Loibach/Libuce sind auch tatsächlich lediglich einsprachige Ortstafeln aufgestellt, es handelt sich bei der angefochtenen Verordnung daher nicht um eine generelle Norm, welche tatsächlich erst umgesetzt werden müßte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich sowohl die Österreichische Bundesregierung als auch die Kärntner Landesregierung der Beeinträchtigung der diesbezüglichen Rechte der Antragsteller sehr wohl bewußt sind, wie dies nicht zuletzt die Beratungen im Rahmen der sogenannten 'Konsenskonferenz' im Sommer 2002 gezeigt haben (...).
d.) Verletzung der Rechtssphäre:
Als weitere Prozeßvoraussetzung ist vorgesehen, daß die angefochtene generelle Rechtsnorm die Antragsteller nachteilig in ihren Rechten verletzt. Auch das ist der Fall, weil aufgrund der angefochtenen Verordnung entgegen den Bestimmungen des Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien in Loibach/Libuce keine zweisprachigen topographischen Aufschriften angebracht sind und die Antragsteller daher in ihrem Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften verletzt werden.
Allerdings ist dazu auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 10.209 einzugehen. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung gemäß §53 Abs1 Z17 a und Z17 b i.V.m. §44 Abs1 StVO besteht. Durch die Zurückweisung des Antrages auf Anbringung zweisprachiger Ortstafeln sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, es gäbe keine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zur Behandlung eines bloß die Kundmachung einer Verordnung betreffenden Begehrens. Aus diesem Erkenntnis wurde des Öfteren - nach Auffassung der Antragsteller verkürzt - abgeleitet, es gäbe kein subjektives Recht auf zweisprachige topographische Aufzeichnungen und Bezeichnungen. Tatsächlich wurden in dieser Entscheidung aber nicht zweisprachige topographische Aufschriften behandelt, sondern wurde entschieden, daß es kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach den Bestimmungen der StVO gibt. Derartiges wird auch in der ggst. Beschwerde gar nicht behauptet. Wenn jedoch Verordnungen, wie die angefochtene, erlassen werden, müssen sie den im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangigen generellen Normen entsprechen und dürfen insbesondere keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzen. Anders ausgedrückt: Es mag vielleicht tatsächlich so sein, daß den Volksgruppenangehörigen überhaupt keine Möglichkeit zur Verfügung steht, eine zweisprachige topographische Aufschrift durchzusetzen, wenn etwa überhaupt keine Ortstafel aufgestellt wird. Es sind in Kärnten mehrere derartige Fälle bekannt, wo nach den einschlägigen Bestimmungen der slowenischen Topographieverordnung und der Verordnung über die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften sogar ausdrücklich zweisprachige Aufschriften vorgesehen sind, die Durchführungsverordnung über die konkrete Festlegung der Ortstafeln gemäß §53 Abs1 Z17 a und Z17 b StVO von der zuständigen Behörde aber schlicht und einfach nicht erlassen wird, obwohl auch in natura eindeutig ein Ortsgebiet im Sinne der StVO vorliegt. Man begnügt sich in derartigen Fällen lieber mit nach außen hin 'namenslosen' Ortschaften, bevor man für diese Ortschaften zweisprachige topographische Aufschriften aufstellen müßte. Derartige Fälle sind etwa Schwabegg/Zvabek oder Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk.
Wenn jedoch einschlägige Verordnungen für bestimmte Orte erlassen werden, welche entgegen den Bestimmungen des Art7 des Staatsvertrages von Wien keine zweisprachigen Aufschriften vorsehen, dann muß den Volksgruppenangehörigen eine Möglichkeit zur Verfügung stehen, diese Verletzung ihrer Minderheitenrechte zu bekämpfen.
Im gegenteiligen Fall gelangt man zum Ergebnis, daß die Bestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien hinsichtlich der zweisprachigen topographischen Aufschriften überhaupt kein Recht, weder ein individuelles noch ein Recht der Minderheit, enthält, da ein wesentliches Merkmal eines Rechtes eben auch in dessen Durchsetzbarkeit besteht. Diesfalls würde es sich bei der Bestimmung des zweiten Satzes des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien schlicht und einfach um ein lex imperfecta handeln. Man kann den Gesetzgebern des Staatsvertrages von Wien aber nicht unterstellen, daß sie nicht einklagbare Minderheitenschutzbestimmungen schaffen wollten und man kann dem österr. Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellen, daß er eine dann inhaltsleere bzw. lediglich eine unverbindliche Empfehlung enthaltende Bestimmung sogar in den Verfassungsrang gehoben hat.
Tatsächlich unterscheidet sich die ggst. Antragstellung wesentlich von der Beschwerde, welche zum Erkenntnis VfSlg. 10.209 führte. Bei der damaligen Beschwerde führte der VfGH selbst aus, daß es zur Behandlung eines auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung abzielenden Begehrens im Hinblick auf Art139 Abs1 B-VG an jeglicher verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit fehle, ein Individualantrag nach Art139 B-VG war damals aber eben nicht gestellt worden, sondern handelte es sich um eine Bescheidbeschwerde. Zu einer amtswegigen Überprüfung der straßenpolizeilichen Verordnung über die Ortstafel von Bleiburg/ Pliberk, welche mit der damaligen Beschwerde offenbar intendiert war, fehlte es in der Entscheidung VfSlg. 10.209 aber an der Präjudizialität.
Sich auf den ersten Blick aufgrund dieser Entscheidung allenfalls ergebende Bedenken, es gäbe überhaupt kein Recht auf zweisprachige Aufschriften und Bezeichnungen nach Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, treffen somit nicht zu.
e.) Unzumutbarkeit eines anderen Weges zur Normenkontrolle:
Schließlich ist eine wesentliche Prozeßvoraussetzung für eine Individualbeschwerde die Unzumutbarkeit eines anderen Weges zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Auch diese Voraussetzung ist gegeben. Den Antragstellern steht weder ein gerichtliches, noch ein verwaltungsbehördliches Verfahren zur Verfügung, in welchem sie Gelegenheit zur Anregung eines Antrages auf Normenprüfung bzw. zu einer Bescheidbeschwerde an den VfGH hätten. Die angefochtene Verordnung ist für die Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Den Antragstellern steht auch kein zumutbarer Umweg zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Verordnung zur Wehr setzen zu können. Insbesondere ist es ihnen nicht zumutbar, etwa ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren, um auf ähnlichem Wege, wie im Verfahren G213/01, V62, 63/01 des VfGH zu einer Aufhebung der Verordnung zu gelangen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VfGH, daß die Provozierung eines Strafverfahrens durch ein rechtswidriges Verhalten nicht zumutbar ist. Die Antragsteller haben auch keine Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, welchen sie bekämpfen könnten. Aber selbst wenn sie diese Möglichkeit hätten, schließt nach der Judikatur des VfGH die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides die Zulässigkeit eines Individualantrages nicht aus, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestünde, ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden Bedenken an den VfGH heranzutragen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Antragslegitimation gegeben ist und sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Überprüfung der angefochtenen Verordnung vorliegen."
3. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt legte die Verordnungsakten vor. Die Kärntner Landesregierung erstattete - im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft - eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand und beantragte, den Antrag zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
4. Die Antragsteller traten den Ausführungen der Kärntner Landesregierung in einer Replik entgegen.
5. Die Bundesregierung, der im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens ebenfalls Gelegenheit zur Erstattung einer Äußerung gegeben wurde, ging von der Unzulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrages aus und begründete diese Ansicht wie folgt:
"Zu den Prozessvoraussetzungen:
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Individualanträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.672/1996) einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Rechtsvorschrift - im Hinblick auf deren Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Rechtsvorschrift für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Rechtsvorschrift in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit - verletzt. Das Bestehen einer eingriffsfähigen Rechtssphäre ist vom Antragsteller darzutun (vgl. dazu zB VfSlg. 14.338/1995).
2. Die Antragsteller behaupten eine Verletzung im Recht der slowenischen Minderheit auf zweisprachige topographische Aufschriften. Ein solches subjektives Recht der Minderheit besteht aber entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht.
2.1. Die Antragsteller selbst räumen ein, dass Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrags von Wien (im Folgenden: StV Wien) nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine individuellen Rechte der Volksgruppenangehörigen begründet, da zweisprachige topographische Aufschriften nach dem Sinn und Zweck dieser Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterungen bringen, sondern vielmehr der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, dass in einem Gebiet eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt (vgl. VfSlg. 12.836/1991 und 16.404/2001). In VfSlg.16.403/2001 hat der Verfassungsgerichtshof - wie schon in VfSlg. 10.209/1984 - ausdrücklich festgehalten, dass es ein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens i.S.d. §53 Z17[a] und 17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache nicht gebe und die Beschwerde, mit der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf zweisprachige topographische Bezeichnungen i.S.d. Art7 Z3 StV Wien geltend gemacht wurde, als unbegründet abgewiesen.
Auch von der herrschenden Lehre wird ein subjektives Recht der einzelnen Volksgruppenangehörigen auf zweisprachige topographische Bezeichnungen verneint (vgl. Kolonovits, JAP 2001/2002, 187, und Öhlinger, Der Verfassungsschutz ethnischer Minderheiten in Österreich, in: FS Koja [1998] 371 [374; 380], der von einem - de lege lata nicht einklagbaren - kollektiven Recht spricht).
2.2. Vor diesem Hintergrund versuchen die Antragsteller darzulegen, dass zwar in keine auf individuellen Rechten beruhende Rechtssphäre der einzelnen Antragsteller, wohl aber in kollektive Rechte der slowenischen Minderheit als solcher eingegriffen werde. Die insgesamt 44 Antragsteller, die mehr als 10 % der Loibacher Bevölkerung repräsentierten, seien als solche als 'relevante Gruppe für die Begründung und Geltendmachung des Minderheitenrechts' anzusehen. In ihre Rechtsposition werde eingegriffen, da sie durch die angefochtene Verordnung als Gruppe von Minderheitsangehörigen in relevanter Größe nicht zur Kenntnis genommen und negiert würden.
2.2.1. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass Träger von Rechten und Pflichten nur natürliche oder juristische Personen sein können. Die Gruppe der 44 Antragsteller ist zweifellos weder eine natürliche noch eine juristische Person, sodass ihr als solcher weder ein subjektives Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften noch - ganz allgemein - die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof zukommt.
Bei den von den Antragstellern ins Treffen geführten 'Individualrechten mit Gruppenbezug' handelt es sich in Wahrheit um Individualrechte, deren 'Gruppenbezug' darin liegt, dass sie die faktische Existenz der Gruppe als Tatbestandsmerkmal voraussetzen, oder um Normen des objektiven Rechts, die zwar auf den Schutz der Gruppe als Rechtsgut abstellen, diese aber weder als juristische Person konstituieren noch ihr Rechte einräumen (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999] 528 ff.). Bei Bestimmungen, bei denen das geschützte Rechtsgut die Gemeinschaft ist (Kolonovits, aa0 530, nennt hier ausdrücklich Regelungen über die zweisprachige Topographie) besteht de lege lata weder eine rechtliche Befugnis des Einzelnen, dieses kollektive Interesse durchzusetzen, noch eine entsprechende Befugnis der Volksgruppe; auch Kolonovits kommt daher zum Ergebnis, dass es sich dabei um Regelungen (nur) des objektiven Rechts handelt.
2.2.2. 'Subsidiär' wird der Antrag auch vom Rat der Kärntner Slowenen und vom Zentralverband slowenischer Organisationen gestellt. Diese sind juristische Personen. Daraus, dass sie für sich das Recht in Anspruch nehmen, im Namen der von ihnen vertretenen Bevölkerung die Durchsetzung von Volksgruppeninteressen zu betreiben, folgt allerdings noch nicht, dass sie zur Stellung des gegenständlichen Individualantrags legitimiert sind. Die Antragslegitimation würde - ebenso wie bei natürlichen Personen - voraussetzen, dass sie durch die bekämpfte Rechtsvorschrift in Rechten verletzt sein können. Eine eingriffsfähige Rechtssphäre der antragstellenden Vereinigungen ist aber nicht vorhanden:
Die Anwendbarkeit von Minderheitenschutzbestimmungen auf juristische Personen dürfte ganz allgemein schon deshalb zu verneinen sein, weil diese Vorschriften an die Zugehörigkeit zur Minderheit anknüpfen, von einer solchen Zugehörigkeit aber wohl nur im Fall von natürlichen Personen gesprochen werden kann; in diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 9224/1981 festgehalten, dass der ein Verbot der Minderheitendiskriminierung enthaltende Art67 des Staatsvertrags von St. Germain auf physische Personen abstelle. Wenn aber eine Bestimmung schon natürlichen Personen keine subjektiven Rechte einräumt, so kommt ihre (analoge) Anwendung auf juristische Personen von vornherein nicht in Betracht; ein subjektives Recht der juristischen Person könnte nur dann angenommen werden, wenn es ihr von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumt wird. Dies ist aber hinsichtlich des Gebots, topographische Aufschriften zweisprachig zu verfassen, nicht der Fall und kann - entgegen der in der Replik zur Äußerung der Kärntner Landesregierung vertretenen Auffassung - auch aus Art7 Z1 StV Wien, der (innerstaatlich auf einfachgesetzlicher Ebene) bestimmt, dass ein Recht der Minderheiten auf eigene Organisationen besteht, nicht abgeleitet werden.
2.2.3. Die dem Antrag offenbar zugrunde liegende Vorstellung, dass es kollektive Rechte der Minderheit gebe, die - trotz der durchaus nicht immer homogenen Interessen der Angehörigen der Volksgruppe - gleichsam stellvertretend durch Gruppen von Minderheitsangehörigen oder durch repräsentative Vereinigungen geltend gemacht werden könnten, findet somit im geltenden Recht keine Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rat der Kärntner Slowenen und der Zentralverband slowenischer Organisationen nicht 'die' beiden anerkannten Organisationen der slowenischen Volksgruppe sind, sondern nur zwei von mehreren repräsentativen Vereinigungen (im Volksgruppenbeirat sind etwa für die aktuelle Funktionsperiode u.a. acht Mitglieder bestellt, die ursprünglich von sechs derartigen Vereinigungen - darunter eine Organisation der steirischen Slowenen - vorgeschlagen wurden)."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
2. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringen die Antragsteller dazu Folgendes vor:
Aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien lasse sich ableiten, dass in den danach in Frage kommenden Gebieten ein Recht der slowenischen Minderheit auf zweisprachige topographische Aufschriften bestehe und dieses Recht verletzt werde, wenn keine zweisprachigen, sondern nur einsprachige Aufschriften verordnet bzw. angebracht werden. Damit sei - so die Antragsteller weiter - "aber nur dargetan, daß es eine Rechtssphäre der slowenischen Minderheit gibt, in welche die hier bekämpfte generelle Norm eingreift, indem sie für die Ortschaft Loibach/Libuce eine lediglich einsprachige Aufschrift vorsieht. Die slowenische Minderheit als solche ist aber kein Rechtssubjekt". Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien begründe kein individuelles Recht der einzelnen Volksgruppenangehörigen, sehr wohl aber habe die slowenische Minderheit eine derartige Rechtssphäre. Es handle sich dabei also um ein Recht der Minderheit als Gruppe. Die Antragsteller seien Angehörige der slowenischen Minderheit und repräsentierten mehr als 10% der Loibacher Bevölkerung; sie seien somit als relevante Gruppe für die Begründung und Geltendmachung der durch Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien eingeräumten Minderheitenrechte anzusehen. Andernfalls hätten die Angehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten weder als Einzelpersonen noch als Gruppe eine Möglichkeit, sich gegen eine rechtswidrige Verordnung, mit der ihr Recht auf zweisprachige Aufschriften iSd. Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien verletzt wird, zur Wehr zu setzen.
Allerdings - so führen die Antragsteller weiter aus - sei die Auffassung, nur eine Gruppe oder die Minderheit als solche, nicht jedoch auch ein einzelner Volksgruppenangehöriger, habe im Zusammenhang mit der zweisprachigen Topographie eine Rechtssphäre, in welche eingegriffen werden könne, keinesfalls zwingend. Die Frage, ob die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit Minderheitenrechten überhaupt kollektive Rechte kenne oder ob es sich bei allen Minderheitenrechten letztlich um Individualrechte handle, sei strittig. Man könne Individualrechte, die einen "Gruppenbezug" aufweisen, einem weiten Begriff der "kollektiven Rechte" subsumieren. Es würde sich dabei um Individualrechte handeln, deren Gruppenbezug darin liege, dass sie die faktische Existenz der Gruppe als Tatbestandsmerkmal voraussetzen. Es spreche vieles dafür, dass es sich bei Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien um eine derartige - Individualrechte mit Gruppenbezug statuierende - Norm handle, zu deren Geltendmachung bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "gemischtsprachiger Verwaltungsbezirk" auch jeder Volksgruppenangehörige aus diesem Verwaltungsbezirk berechtigt sei. Ansonsten müsse man nämlich konstatieren, dass im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Recht auf zweisprachige Topographie eine echte Rechtsschutzlücke vorliege, so dass dieses Recht missachtet werden könnte, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Lediglich subsidiär und zur Unterstützung hätten sich dem Antrag auch der Rat der Kärntner Slowenen und der Zentralverband slowenischer Organisationen angeschlossen. Dabei handle es sich um die sowohl von der Volksgruppe selbst als auch von der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung anerkannten Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten. Wenn weder Einzelpersonen noch einer relevanten Gruppe, wie sie die 44 Erstantragsteller darstellten, eine Antragslegitimation zur Geltendmachung der Minderheitenrechte nach Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien zuerkannt werden sollte, so würden die beiden Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe für sich das Recht in Anspruch nehmen, im Namen der von ihnen vertretenen Bevölkerung die Durchsetzung von Volksgruppenrechten zu betreiben.
3. Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten:
Der im Verfassungsrang stehende Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien bestimmt, dass
"[i]n den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung ... die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst [werden]."
Durch diese Vorschrift wird ein subjektives Recht einzelner Minderheitenangehöriger auf zweisprachige topographische Aufschriften nicht begründet.
Die "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" lautende Überschrift zu Art7 StV Wien ändert daran nichts. Vielmehr sind die verschiedenen, in Art7 StV Wien getroffenen Regelungen (von denen die Z2, 3 und 4 im Verfassungsrang stehen), was die Frage anlangt, ob hiedurch einzelnen Minderheitenangehörigen subjektive Rechte eingeräumt werden, unterschiedlich zu beurteilen. Das zeigt schon die unterschiedliche Terminologie dieser Bestimmungen:
"genießen dieselben Rechte" - Z1 hinsichtlich des Rechtes auf (insbesondere) eigene Organisationen, Versammlungen und Presse in der Sprache der Minderheiten; "haben Anspruch" - Z2 hinsichtlich des Elementarunterrichtes in den Minderheitensprachen; "wird ...
zugelassen" - Z3 erster Satz hinsichtlich der Minderheitensprachen
als Amtssprachen zusätzlich zum Deutschen; "werden ... verfaßt" - Z3
zweiter Satz hinsichtlich zweisprachiger topographischer Aufschriften
und Bezeichnungen; "nehmen ... teil" - Z4 hinsichtlich der Teilnahme
der Minderheitenangehörigen an den kulturellen Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen; "ist zu verbieten" - Z5 hinsichtlich der Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen.
Der - in der genannten Hinsicht - unterschiedliche normative Charakter der einzelnen Regelungen des Art7 StV Wien wird auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes deutlich (vgl. dazu zusammenfassend Holzinger, Die Rechte der Volksgruppen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, FS-Adamovich [2002] 193, 202 ff.). So vertrat der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis VfSlg. 9744/1983 zu Art7 Z3 erster Satz StV Wien (betreffend die Amtssprache) die folgende Auffassung:
"Davon ausgehend, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht (zB. VfSlg. 723/1926), weiters davon, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien ... um eine - Art8 B-VG ergänzende - Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, kann sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich schon die Überschrift des Art7 [leg cit], lautend:
'Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten', zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen; sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Ktn. mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden ...
Demgemäß ist festzuhalten, daß die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien ... ein subjektives öffentliches Recht gewährleistet."
(Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art8 B-VG die deutsche Sprache - "unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten eingeräumten Rechte" - als Staatssprache der Republik bestimmt.)
Anknüpfend daran gelangte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.245/1989 auch hinsichtlich des Art7 Z2 StV Wien (betreffend den Anspruch auf Elementarunterricht) zu der selben Auffassung:
"Nicht anders [als Art7 Z3 erster Satz StV Wien] ist Art7 Z2 leg. cit zu beurteilen, der (ua.) österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten ein subjektives (öffentliches) Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache gewährleistet.
Der im relevanten Umfang völlig unmißverständliche Verfassungstext
bringt diese Gewährleistung mit zwingender Stringenz zum Ausdruck,
indem den (elementarschulpflichtigen) Minderheitsangehörigen
ausdrücklich ein 'A n s p r u c h' auf solchen Unterricht
verbürgt wird. Allein schon der Gebrauch des Wortes 'Anspruch' (im
Gefolge der Überschrift des Art7 des Staatsvertrages von Wien,
lautend: 'R e c h t e der slowenischen [und kroatischen]
Minderheit[en]') schließt - mit Bedacht auf den Regelungszweck - eine Deutung iS der Rechtsmeinung der Bundesregierung vollkommen aus. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache ist jedenfalls deutlicher umschrieben und festgelegt als das auf gleicher Stufe stehende Recht auf Gebrauch der Minderheitssprache vor Behörden in Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, weil Art7 Z3 Satz 1 leg.cit. - abweichend von Art7 Z2 - einen Anspruch nicht expressis verbis einräumt, sonder primär (erst) aus dem Umstand der 'Zulassung' der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache erschließen ließ."
Demgegenüber vertrat der Verfassungsgerichtshof zu Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien schon in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 12.836/1991 und 16.404/2001) die Auffassung, dass
"topographische Aufschriften der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, [sondern] vielmehr der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt".
Demgemäß bedeutet diese Bestimmung - wie schon ihr Wortlaut nahe legt - allein eine völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich bzw. einen an ihre Organe gerichteten "Auftrag" (vgl. dazu das oben auszugsweise wiedergegebene Erkenntnis VfSlg. 9744/1983), topographische Aufschriften und Bezeichnungen in der solcherart gebotenen Weise, also zweisprachig, "zu verfassen". Dagegen lässt sich aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien - mangels eines hinlänglich individualisierten Parteiinteresses an der Einhaltung dieser objektiven Verfassungsnorm (vgl. VfSlg. 723/1926, 9744/1983; insoferne unterscheidet sich diese Bestimmung auch von der des Art7 Z3 erster Satz StV Wien betreffend die Zulassung der Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr des [einzelnen] Minderheitenangehörigen mit Behörden und Dienststellen) - kein subjektives Recht des einzelnen Minderheitenangehörigen darauf ableiten, dass topographische Aufschriften und Bezeichnungen sowohl in Deutsch als auch in der Sprache der Minderheit verfasst werden. Ebenso wenig lässt sich aber aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien ableiten, dass ein derartiges subjektives Recht einer - aus (44) natürlichen Personen bestehenden - "Gruppe" von Minderheitenangehörigen oder einer als juristische Person zu qualifizierenden - vereinsmäßigen - "Volksgruppenorganisation" eingeräumt wäre.
Schließlich ist - mit Blick auf den vorliegenden Antrag - auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
Hier geht es um eine straßenverkehrspolizeiliche Verordnung (§43 Abs1 StVO), in der zur Festlegung des Ortsgebietes iSd. §2 Abs1 Z15 iVm. §20 Abs2 StVO eine topographische (Orts-)Bezeichnung verwendet wird. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.209/1984 die Auffassung,
"daß keine Vorschrift der StVO einer Einzelperson ein subjektives Recht auf Erlassung einer straßenpolizeilichen Anordnung einräumt".
In seinem Erkenntnis VfSlg. 16.403/2001 hielt der Verfassungsgerichtshof der Behauptung des damaligen Beschwerdeführers (in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG, das einen auf die StVO gestützten Verwaltungsstrafbescheid betraf), er sei durch eine derartige straßenverkehrspolizeiliche Verordnung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf zweisprachige topographische Bezeichnungen iSd. Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien verletzt worden, entgegen,
"dass es ein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd. §53 Z17a und 17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache nicht gibt."
Aus all dem ergibt sich, dass schon die Behauptung der Antragsteller, Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien räume ihnen ein subjektives Recht ein (welches durch die bekämpfte Verordnungsbestimmung verletzt werde), - mangels des Bestehens einer solchen Rechtssphäre - nicht zutrifft. Ihr Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass - wie die Antragsteller behaupten - im Falle der Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages
"die Angehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten weder als Einzelperson noch als Gruppe eine Möglichkeit haben, sich gegen eine rechtswidrige Verordnung, mit welcher das Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften im Sinne des Artikel 7 Z3 verletzt wird, zur Wehr zu setzen."
Wie oben erwähnt, ist aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien das an die Staatsorgane gerichtete Gebot abzuleiten, topographische Aufschriften und Bezeichnungen, soferne sie in einer dem verpflichteten Staat zuzurechnenden Weise angebracht bzw. verwendet werden, sowohl in Deutsch als auch in der jeweiligen Minderheitensprache zu verfassen. Wie die Erkenntnisse VfSlg. 16.403/2001 und 16.404/2001 zeigen, unterliegen Verordnungen wie die hier bekämpfte gerade auch unter diesem Aspekt sehr wohl der