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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/30 95/11/0149 3Stammrechtssatz
Aufgrund eines Befundes, in dem die Rede davon ist, daß der Lenkerberechtigte bei der testpsychologischen Untersuchung "nur GRENZWERTIG den Erwartungen" entsprochen habe und seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit VERMINDERT sei, in dem jedoch eine Quantifizierung der Beeinträchtigung von Reaktionssicherheit, Reaktionsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit fehlt, kann nicht beurteilt werden, ob und welche Leistungskomponenten so stark beeinträchtigt sind, daß die zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Gruppe nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenGutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110160.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010