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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Weideverbots in der Tir WaldO; keine Verletzung des Eigentumsrechts durch das Weideverbot und keine Verletzung des Gleichheitsrechts durch Beschränkung desselben auf Ziegen und SchafeRechtssatz
Aus dem Zweck des §96 Abs1 ForstG 1975 (Erforderlichkeit von Sonderbestimmungen für forstliche Nebennutzungen) und dessen systematischer Einordnung ist zu erschließen, daß damit ua der Tiroler Landesgesetzgeber ermächtigt wird, auf dem in Rede stehenden Gebiet auch solche Sonderregelungen zu treffen, die von den sonst allgemein geltenden Bestimmungen (etwa §37 ForstG 1975 über die Waldweide im allgemeinen) abweichen.
Keine Verletzung des Eigentumsrechts durch Weideverbot in §41 Tir WaldO.
Diese Beschränkung liegt (soweit überhaupt ein Privatrecht vorliegt) im öffentlichen Interesse. Eine Entschädigungspflicht läßt sich aus Art5 StGG nicht ableiten (VfSlg 9911/1983, S 673 f).
Keine Gleichheitswidrigkeit durch das auf Ziegen und Schafe beschränkte Weideverbot in §41 Abs2 Tir WaldO.
Diesem Einwand ist der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entgegenzuhalten, der im Wege einer Durchschnittsbetrachtung offensichtlich davon ausgegangen ist, daß (in Tirol) eine Gefahr für den Wald offenbar primär von den beiden genannten Tierarten ausgeht.
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Forstwesen, Waldnutzung, Rechtspolitik, Weideverbot, Entschädigung (Enteignung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B221.1995Dokumentnummer
JFR_10039774_95B00221_01