RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0166

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0167

Rechtssatz

Das Gegebensein eines minderen Grades des Versehens nach § 46 Abs 1 VwGG kann nicht damit begründet werden, daß der Hinweis die Mängelbehebung habe in einem in dreifacher Ausfertigung vorzulegenden Schriftsatz zu erfolgen, sich auf der zweiten Seite der Verfügung des VwGH befunden habe, während die Verbesserungsaufträge selbst vollständig auf der ersten Seite angeführt seien, so daß bei flüchtiger Kontrolle des Aktes anläßlich der Unterfertigung der Eingabe der Eindruck entstehen habe können, die gesamte Verfügung habe mit der ersten Seite geendet. Die an die Antragsteller ergangenen Verfügungen des VwGH haben nämlich ua mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen zu versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Schriftstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ermangelt ein Schriftstück der Unterschrift oder der Beglaubigung, so kann ihm eine rechtliche Verbindlichkeit nicht zukommen. Dem die ergänzenden Schriftsätze verfassenden Mitarbeiter sowie dem unterfertigenden Anwalt mußte auch bei nur oberflächlichem Durchlesen des Mängelbehebungsauftrages ohne weiteres erkennbar sein, daß die Verfügungen des VwGH nicht mit der ersten Seite enden konnten, weil andernfalls nicht rechtsverbindliche Erledigungen vorgelegen wären und den in diesen Erledigungen getroffenen Anordnungen ohne Rechtsnachteil nicht nachzukommen gewesen wäre. Ein nicht vollständiges Lesen der Verfügung des VwGH und die in diesem Zusammenhang eingestandene "flüchtige Kontrolle des Aktes" zeigt ein auffallend sorgloses Verhalten.

Schlagworte

Beglaubigung der KanzleiRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160166.X04

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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