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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs5;Rechtssatz
Wenn nach § 17 Abs 5 GebG selbst das (gänzliche) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die bereits entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, so kann dies erst recht nicht bei einer bloß eingeschränkten Ausführung des Rechtsgeschäftes geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160150.X02Im RIS seit
20.11.2000