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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
ASVG §110 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 110 Abs 1 Z 1 ASVG orientiert sich, was die Gerichtsgebühren betrifft, noch am System des GJGebG, welches die Gebührenpflicht jeweils für einzelne Eingaben (Schriftsätze), Protokolle, Entscheidungen (also einzelne gerichtliche Amtshandlungen) etc vorsah (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/5 137 und 138 Erl 1 Abs 1 zu TP 1 GGG). Nach dem System des nunmehr geltenden GGG besteht für den jeweiligen Verfahrensabschnitt eines Zivilprozesses nur noch eine einzige Pauschalgebühr, neben der weitere Einzelgebühren nicht mehr anfallen (Hinweis Tschugguel/Pötscher aaO). Gemäß Anm 1 zu TP 2 GGG unterliegt ua im Zivilprozeß der Verfahrensabschnitt Berufungsverfahren der Pauschalgebühr. Damit ist ein Berufungsverfahren, welches einen auf § 334 ASVG gestützten, zur Durchsetzung gegen den Dienstgeber erhobenen Anspruch eines Trägers der Sozialversicherung betrifft, eine Amtshandlung in einem Verfahren vor einem Gericht iSd § 110 Abs 1 Z 1 ASVG und demgemäß sachlich gebührenbefreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160207.X02Im RIS seit
24.10.2001