RS Vwgh 1997/6/26 95/11/0409

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §9;
VStG §2 Abs1;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich geltenden Territorialitätsprinzip ergibt sich - mangels einer abweichenden speziellen Anordnung im AZG - , daß das AZG auf alle im Inland gesetzten Sachverhalte anzuwenden, auf im Ausland gesetzte Sachverhalte jedoch grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Nur wenn für einen im Inland ansässigen Arbeitgeber teilweise im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen in einem engen Zusammenhang mit den im Inland erbrachten Arbeitsleistungen stehen, gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise über das Bundesgebiet hinaus. Von so einem Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland erbracht wird, wie etwa bei der Beschäftigung von Fernfahrern mit Fahrten ins Ausland (Hinweis E 11.10.1983, 1181/80, E 29.1.1987, 86/08/0172, 0173, E 21.11.1984, 81/11/0077 und E 22.2.1983, 872/79). Gleiches gilt auch für die einen unselbständigen Annex der Beschäftigung darstellenden Fahrten zwischen Wien und dem Ausland.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110409.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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