RS Vwgh 1997/6/26 97/09/0161

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Daß ein formell rechtskräftiger Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist (hier: Abweisung der Berufung gegen die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG), beim VwGH mit Beschwerde angefochten worden ist, hindert die Behörde nicht, diesen Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG aufzuheben. Der Bestand eines in Ansehung des Beschwerdeführers belastenden Bescheides wird durch § 68 Abs 2 AVG nicht geschützt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090161.X01

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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