RS Vwgh 1997/6/26 95/09/0230

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Das Remonstrationsrecht iSd § 44 Abs 3 BDG 1979 wird durch die Mitteilung zumindest DENKMÖGLICHER (auf vertretbarer Rechtsansicht beruhenden) Bedenken wirksam ausgeübt. Nur eine ganz und gar unvertretbare Rechtsansicht indiziert ein mutwilliges, geradezu mißbräuchliches Vorbringen und vermag derart den Eintritt der im § 44 Abs 3 BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge nicht zu rechtfertigen (hier: Dies trifft auf das Verlangen des Beamten auf Beiziehung eines Personalvertreters zu dem vom Vorgesetzten befohlenen Mitarbeitergespräch - § 45 a Abs 3 BDG 1979 tritt erst mit 1.1.1998 in Kraft - im Hinblick auf die bisherigen dienstlichen Vorkommnisse nicht zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090230.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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