RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0167

Rechtssatz

Billigkeitserwägungen sind bei der Beurteilung des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen nicht anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160166.X06

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten