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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/09/0135 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen Sachverständiger der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Allerdings können Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen, wie zB konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend belegt sind. Diesfalls ist dann der innere Gehalt dieses Vorbringens von der Behörde zu überprüfen (Hinweis E 10.2.1964, 103/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060285.X01Im RIS seit
20.11.2000