RS Vwgh 1997/6/26 96/06/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/09/0135 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen Sachverständiger der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Allerdings können Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen, wie zB konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend belegt sind. Diesfalls ist dann der innere Gehalt dieses Vorbringens von der Behörde zu überprüfen (Hinweis E 10.2.1964, 103/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060285.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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