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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §64a Abs2;Rechtssatz
Der Beschluß des VwGH, mit dem einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, steht der Vollstreckung des auf § 75 Abs 2b KFG gestützten Entziehungsbescheides sowie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines gem § 75 Abs 4 KFG durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen gem § 5 Abs 2 VVG nicht entgegen (hier: die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, blieb erfolglos).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110055.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008