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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat ein Grabstellenbenutzungsrecht durch Zeitablauf gem § 32 Abs 1 lit a Slbg LeichenbestattungsG geendet, so kann eine neuerliche Verleihung nur durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters gem § 29 Abs 1 Slbg LeichenbestattungsG iVm § 80 Abs 1 Slbg GdO 1994 (zuvor § 63 Abs 1 Slbg GdO 1976) erfolgen. Der Erlag der Kosten für eine weitere "Belegfrist" und die Eintragung einer Erneuerung in der Friedhofskartei haben diese Wirkung nicht. Ebensowenig hat das Schreiben der Friedhofsverwaltung an eine dritte Person, in dem mitgeteilt wird, daß der Bf das Nutzungsrecht übertragen worden sei, normative Wirkung. Dieses Schreiben ist weder der Form nach ein Bescheid noch ist es dem Bürgermeister zurechenbar.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110359.X01Im RIS seit
11.07.2001