RS Vwgh 1997/6/26 95/11/0359

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L94805 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdO Slbg 1976 §63 Abs1;
GdO Slbg 1994 §80 Abs1;
LeichenbestattungsG Slbg 1961 §29 Abs1 idF 1971/092;
LeichenbestattungsG Slbg 1961 §31 idF 1971/092;
LeichenbestattungsG Slbg 1961 §32 Abs1 idF 1971/092;
LeichenbestattungsG Slbg 1986 §29 Abs1;
LeichenbestattungsG Slbg 1986 §31;
LeichenbestattungsG Slbg 1986 §32 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat ein Grabstellenbenutzungsrecht durch Zeitablauf gem § 32 Abs 1 lit a Slbg LeichenbestattungsG geendet, so kann eine neuerliche Verleihung nur durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters gem § 29 Abs 1 Slbg LeichenbestattungsG iVm § 80 Abs 1 Slbg GdO 1994 (zuvor § 63 Abs 1 Slbg GdO 1976) erfolgen. Der Erlag der Kosten für eine weitere "Belegfrist" und die Eintragung einer Erneuerung in der Friedhofskartei haben diese Wirkung nicht. Ebensowenig hat das Schreiben der Friedhofsverwaltung an eine dritte Person, in dem mitgeteilt wird, daß der Bf das Nutzungsrecht übertragen worden sei, normative Wirkung. Dieses Schreiben ist weder der Form nach ein Bescheid noch ist es dem Bürgermeister zurechenbar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110359.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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