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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92 Abs2;Rechtssatz
Da die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG mit Bescheid zu ergehen hat, sind für Inhalt und Form dieses Bescheides die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Das FinStrG sieht die mündliche Form der Erlassung eines Bescheides über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht vor. Daher hat dieser Bescheid schriftlich zu ergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160286.X01Im RIS seit
07.06.2001