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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitRechtssatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für einen bosnischen Staatsangehörigen aufgrund eines neuerlichen Antrags.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte, daß sie sich als klaglosgestellt erachte.
Eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden.
Kein Kostenzuspruch, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §86 VfGG vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1145.1995Dokumentnummer
JFR_10039774_95B01145_01