RS Vwgh 1997/6/26 95/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Rechtssatz

Es ist dem AVG kein Verbot der Verwertung von Beweisergebnissen, die der entscheidenden Behörde zugänglich sind, zu entnehmen (vgl § 46 AVG).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener BeweisGrundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060144.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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