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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0167Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/10/05 94/03/0236 1Stammrechtssatz
Daß ein Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Ausfertigungen eines Schriftsatzes - mag es sich auch um einen Tippfehler handeln - anläßlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt, bildet ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160166.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011