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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §27 Abs4;Rechtssatz
Es fehlt an der für einen Möbelkauf erforderlichen Bestimmtheit, wenn ein Vermittler nicht offenlegt, daß der als Ablöse geforderte Betrag für den Vormieter oder den Vermieter bestimmt ist. Eine nachträgliche teilweise Widmung des geforderten und hingegebenen Ablösebetrages als Möbelkaufpreis unter Bezeichnung des Vormieters als Verkäufers erfordert eine ziffernmäßig bestimmte oder doch eindeutig bestimmbare Festlegung des der Möbelüberlassung im Austauschverhältnis zuzuordnenden Betrages (Hinweis OGH 6.11.1986, 6 Ob 683/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060219.X02Im RIS seit
07.06.2001