RS Vwgh 1997/6/26 95/06/0219

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §27 Abs4;

Rechtssatz

Es fehlt an der für einen Möbelkauf erforderlichen Bestimmtheit, wenn ein Vermittler nicht offenlegt, daß der als Ablöse geforderte Betrag für den Vormieter oder den Vermieter bestimmt ist. Eine nachträgliche teilweise Widmung des geforderten und hingegebenen Ablösebetrages als Möbelkaufpreis unter Bezeichnung des Vormieters als Verkäufers erfordert eine ziffernmäßig bestimmte oder doch eindeutig bestimmbare Festlegung des der Möbelüberlassung im Austauschverhältnis zuzuordnenden Betrages (Hinweis OGH 6.11.1986, 6 Ob 683/86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060219.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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