RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0166

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0167

Rechtssatz

Die Aufmerksamkeit bei einem Verbesserungsauftrag hat sich nicht nur auf die Verbesserung der inhaltlichen Mängel, sondern auf die Erfüllung des gesamten Mängelbehebungsauftrages zu konzentrieren, dazu gehört zB auch die Einhaltung der Fristen und die Vorlage der ausdrücklich angeführten Anzahl der Ausfertigungen des Verbesserungsschriftsatzes, bei dem es sich ja um eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerdeschrift handelt und der demnach in ebensovielen Ausfertigungen vorliegen muß, wie die Beschwerde selbst.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160166.X03

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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