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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0167Rechtssatz
Die Aufmerksamkeit bei einem Verbesserungsauftrag hat sich nicht nur auf die Verbesserung der inhaltlichen Mängel, sondern auf die Erfüllung des gesamten Mängelbehebungsauftrages zu konzentrieren, dazu gehört zB auch die Einhaltung der Fristen und die Vorlage der ausdrücklich angeführten Anzahl der Ausfertigungen des Verbesserungsschriftsatzes, bei dem es sich ja um eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerdeschrift handelt und der demnach in ebensovielen Ausfertigungen vorliegen muß, wie die Beschwerde selbst.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160166.X03Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011