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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §30 Abs3;Rechtssatz
Die Entrichtung der Prozeßkostenschuld durch die unterlegene Prozeßpartei auf Grund einer gemäß §§ 41 ff ZPO ergangenen Kostenentscheidung ist die Begleichung derjenigen Schuld, die einem speziellen, in der ZPO geregelten öffentlich-rechtlichen Anspruch (Hinweis Stohanzl MGA JN-ZPO/14, E 3 zu § 41 ZPO) entspringt, gegenüber dem siegreichen Prozeßgegner als dem Gläubiger dieser Kostenersatzforderung. Keineswegs ist darin aber die Entrichtung der Gerichtsgebühr an den Bund als Gebührengläubiger zu verstehen, woran sich aber gemäß § 30 Abs 3 GGG die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag knüpft. Was der Abgabepflichtige als Prozeßkostenschuldner auf Grund einer in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes an den siegreichen Berufungswerber leisten mußte und geleistet hat, kann er daher nicht vom Bund im Wege eines Rückzahlungsantrages gemäß § 30 Abs 3 GGG zurückverlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160207.X03Im RIS seit
24.10.2001