RS Vwgh 1997/6/26 95/06/0219

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §27 Abs4;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Wohnungswerbers zur Rücknahme eines geringeren als des ursprünglich bezahlten Ablösebetrages läßt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens noch nicht zwangsläufig auf das Vorliegen eines ablösefähigen Gegenwertes schließen. Vielmehr kann dies ebenso als Absicht des Wohnungswerbers gesehen werden, eine für ihn weniger günstige außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit einem allenfalls langwierigen und kostspieligen Rückforderungsprozeß vorzuziehen (Hinweis E 17.9.1986, 84/01/0329). Umso weniger kann aus einer nachträglichen Vereinbarung über weitere Leistungen des Vermittlers der Wohnung auf ein Mißverhältnis zwischen dem ursprünglichen Entgeltbetrag und der zu erbringenden Gegenleistung geschlossen werden. Auch insoweit liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde die in der nachträglichen Vereinbarung enthaltenen Leistungen nicht aufgrund eines Sachverständigengutachtens wertmäßig bestimmte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060219.X06

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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