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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 93 Abs 2 der auch in Angelegenheiten der Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben grundsätzlich anwendbaren BAO (§ 1 lit a BAO) hat ein Bescheid ua die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) nennen, an die er ergeht. Dabei ist der Bescheidadressat mit seinem Namen zu bezeichnen, weil es der Name ist, durch den eine Person von anderen unterschieden wird (Hinweis Stoll, BAO Kommentar I/1005 letzter Absatz). Handelt es sich beim Bescheidadressaten um eine natürliche Person, so hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch die Anführung des Vornamens und Zunamens zu geschehen (Hinweis E 9.12.1992, 91/13/0013).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160174.X01Im RIS seit
20.11.2000