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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
An der Erfüllung des Straftatbestandes des § 27 Abs 4 MRG ändert sich nichts, wenn nach der Übernahme des Ablösebetrages gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche über weitere Arbeiten geschlossen und über die ursprünglich vereinbarten Arbeiten hinausgehende zusätzliche Leistungen im nachhinein erbracht werden. Es kommt lediglich auf das Verhältnis des Ablösebetrages zu den vom Wohnungseigentümer bzw Wohnungsvermittler zugesagten Gegenleistungen im Vereinbarungszeitpunkt an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060219.X07Im RIS seit
07.06.2001