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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/20 96/16/0147 1Stammrechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach stRsp des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ob dabei in Ansehung der bestehenden Unschuldsvermutung (§ 6 Abs 2 FinStrG) dieser Verdacht zur Überzeugung der Finanzstrafbehörden, der Besch habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, führen wird, ist dabei dem Ergebnis des nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durchzuführenden Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis vorbehalten (Hinweis E 19.2.1991, 90/14/0078; E 5.3.1991, 90/14/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160286.X02Im RIS seit
07.06.2001