RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
GmbHG §76;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0130 4 (Hier: Die Einbeziehung einer übernommenen Haftung bei gleichzeitiger Existenz eines Regreßanspruches für den Fall der Inanspruchnahme der Haftung in die börsenumsatzsteuerrechtliche und gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage ist zu bejahen)

Stammrechtssatz

Zum Entgelt gemäß § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, um diese zu erhalten (Hinweis E 6.5.1993, 92/16/0069; E 25.2.1993, 92/16/0159). Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160166.X07

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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