Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0238 E 21. November 1989 RS 1(hier: schizoaffektive Psychose, status post exacerbationem)Stammrechtssatz
Um von einem Mangel der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen zu können, genügt es nicht, dass bei Vorliegen seelischer Störungen eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Eintritt der Beeinträchtigung wahrscheinlich ist und daher, ob die seelische Störung eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt; d. h. es muss eine Prognose möglich sein, dass voraussichtlich eine derartige Beeinträchtigung eintreten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110160.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010