RS Vwgh 1997/6/26 95/06/0144

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/16 90/05/0170 2 (hier betreffend das Slbg BauPolG)

Stammrechtssatz

Ein übergangener Nachbar hat im Berufungsverfahren gegen den Baubewilligungsbescheid alle Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG zu erheben; er hat also in diesem Rechtsmittel zu erkennen zu geben, aus welchen besonderen Gründen er durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben in seinen aus baurechtlichen Bestimmungen erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird

(Hinweis E 13.9.1983, 83/05/0052).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060144.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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