RS Vwgh 1997/6/26 96/06/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
ROG Tir 1994 §109 Abs3;
ROG Tir 1994 §40 Abs2;
ROG Tir 1994 §43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 12 VwSlg 13640 A/1992 (hier nur Satz 2; hier insbesondere betreffend das Tir ROG 1994)

Stammrechtssatz

Bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der Betriebstype kommt es auf die im gewerberechtlichen Verfahren maßgebenden Emissionen des konkreten Betriebes unter Einhaltung der konkret erteilten Auflagen gerade nicht an. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden (sofern dazu ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist), jedoch müssen dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060200.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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