RS Vwgh 1997/6/26 96/09/0058

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 litb;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/20 94/09/0377 4

Stammrechtssatz

Durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, bzw aus dem illegalen Inanspruchnehmen von Leistungen solcher Arbeitskräfte ist jedenfalls in Österreich Kapital zu schlagen, was auch regelmäßig der Anlaß dafür ist, ausländische statt österreichischer Arbeitskräfte einzusetzen. Es ist DAHER NICHT gesetzwidrig, wenn die Behörde derartige OBJEKTIV zu erzielende wirtschaftliche Vorteile in ihre Erwägung zur Strafbemessung einbezieht (hier hatte der Besch vorgebracht, aufgrund seiner "Liquiditätslage" keine wirtschaftlichen Vorteile aus der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte gezogen zu haben).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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