RS Vwgh 1997/6/26 95/11/0117

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Zeugenaussagen einander - offenkundig in nicht wesentlichen Punkten - widersprechen, kann nicht dazu führen, allein deshalb die Aussagen beider Zeugen zur Gänze als unglaubwürdig abzutun. Es entspricht der Lebenserfahrung daß Zeugen über bereits länger zurückliegende Vorfälle unterschiedliche Angaben machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110117.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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