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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Zeugenaussagen einander - offenkundig in nicht wesentlichen Punkten - widersprechen, kann nicht dazu führen, allein deshalb die Aussagen beider Zeugen zur Gänze als unglaubwürdig abzutun. Es entspricht der Lebenserfahrung daß Zeugen über bereits länger zurückliegende Vorfälle unterschiedliche Angaben machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110117.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017