RS Vwgh 1997/6/26 95/16/0213

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0233

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 stellt auf die "Schaffung" und nicht auf die aktuelle Nutzung durch eine bestimmte Einrichtung ab. Entscheidend ist, daß die Räumlichkeiten, die dem begünstigten Zweck dienen, geschaffen werden, also baulich die widmungsgemäßen Merkmale aufweisen. Ein Abstellen auf die Zimmereinrichtung, welche jederzeit veränderbar ist, ist mit dem Begriff der "Schaffung" nicht mehr in Einklang zu bringen. Wurde ein Raum geschaffen, der baubehördlich als Schlafraum gewidmet und somit entsprechend geeignet ist, kann es keine Rolle spielen, ob aktuell sich dort ein Bett befindet oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160213.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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